Satzung
der Deutsch-Nordischen Juristenvereinigung e.V.
§ 1
Der Verein führt den Namen “Deutsch-Nordische Juristenvereinigung e.V.”
Sitz des Vereins ist Kiel. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel eingetragen werden.
§ 2
Zweck des Vereins ist die Förderung der Berufsbildung. Der Verein wird den Satzungszweck insbesondere dadurch verwirklichen, dass die Kenntnis und das Verständnis des nordischen Rechts in Deutschland und des deutschen Rechts in den Ländern des Nordischen Rates durch Vorträge, Aufsätze und Zusammenkünfte gefördert wird und wissenschaftliche Arbeiten über Rechtsfragen, die für die Bundesrepublik Deutschland, Österreich, Schweiz und die Länder des Nordischen Rates und ihr Verhältnis zueinander von Bedeutung sind, unterstützt werden. Der Verein fördert den persönlichen und wissenschaftlichen Kontakt zwischen deutschen Juristen und Juristen aus Mitgliedsländern des Nordischen Rates.
Der Verein ist überparteilich und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins bejahen. Natürliche Personen sollen die erste juristische Staatsprüfung abgelegt haben oder über eine vergleichbare Ausbildung verfügen.
Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so entscheidet auf schriftliches Verlangen des Antragstellers die nächste Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes oder des Kuratoriums Ehrenmitglieder ernennen.
§ 4
Die Mitglieder – ausgenommen Ehrenmitglieder – zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
§ 5
Die Mitgliedschaft in dem Verein endet:
durch Austrittserklärung, die dem Vorstand gegenüber schriftlich mitzuteilen ist und mit dem Ende des Geschäftsjahres wirksam wird;
durch Ausschluss, der bei erheblichem Verstoß gegen das Vereinsinteresse vom Vorstand nach Anhörung des Mitglieds beschlossen werden kann und dem Mitglied mit Begründung durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen ist. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen eines Monats Widerspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet;
durch Ausschluss, der vom Vorstand auch ohne Anhörung des Mitglieds unter der Voraussetzung beschlossen werden kann, dass
(a) ein oder mehrere Mitgliedsbeiträge des Mitglieds seit mehr als zwei Jahren unbezahlt sind oder
(b) das Mitglied unter den von ihm zuletzt angegebenen Kontaktdaten nicht mehr erreichbar ist;
durch Tod des Mitglieds.
§ 6
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung in Textform einberufen. In jedem Geschäftsjahr soll mindestens eine Mitgliederversammlung stattfinden.
Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn der 10. Teil der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe bei dem Vorstand beantragt.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder; eine Vertretung abwesender natürlicher Personen findet nicht statt. Die Stimmen werden offen abgegeben, sofern nicht Geheimabstimmung gewünscht wird. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 7
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er besteht aus dem Vorsitzenden, fünf stellvertretenden Vorsitzenden und dem Geschäftsführer. Im Vorstand sollen je ein Mitglied aus Dänemark, Deutschland, Finnland, Norwegen, Schweden und aus einem weiteren Land der Europäischen Union vertreten sein.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre bestellt. Er bleibt darüber hinaus im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Geschäftsführer. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Der Vorstand tritt auf Antrag des Vorsitzenden oder zweier sonstiger Vorstandsmitglieder zusammen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Der Vorstand ist nicht beschlussfähig, wenn weniger als drei Mitglieder anwesend sind. Bei schriftlicher Beschlussfassung ist Zustimmung von mindestens drei Mitgliedern erforderlich.
Mitglieder des Vorstands führen ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die Zahlung von Tätigkeitsvergütungen an Vorstandsmitglieder ist davon abweichend in angemessener Höhe zulässig. Die Beschlussfassung darüber erfolgt durch den Vorstand. Das betroffene Vorstandsmitglied ist bei der Abstimmung nicht stimmberechtigt.
§ 8
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder des Vereins.
Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren, die mit der Liquidation des Vereinsvermögens betraut werden und hierzu Vollmachten erhalten.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Berufsbildung.
§ 9
Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der §§ 21 ff. des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 10
Der Vertretungsvorstand wird ermächtigt, diese Satzung insoweit zu ändern, als seitens der Behörde oder des Gerichts Beanstandungen erhoben werden, die die Gemeinnützigkeit oder die Eintragungsfähigkeit des Vereins betreffen. Insoweit wird § 6 Abs. 3 eingeschränkt.